Satzung

Lucie Strewe Stiftung

§ 1 Stiftungsverein, Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein ist ein Stiftungsverein. Seine Tätigkeit zielt nicht auf eine Leistung für seine Mitglieder, sondern auf eine dauerhafte fremdnützige Tätigkeit insbesondere im gesellschaftspolitischen Bereich, im Rahmen der Hilfe für Verfolgte sowie auf dem Gebiet der historischen Forschung und des Gedenkens ab. Er wird durch seine Gründer Dr. Uta Strewe und Stefan Ansgar Strewe mit ausreichendem Kapital („Stiftungsvermögen“) ausgestattet, damit er seine fremdnützigen Zwecke erfüllen kann, über dessen zweckentsprechenden Einsatz die Organe des Stiftungsvereins wachen.

(2) Der Stiftungsverein führt den Namen „Lucie Strewe Stiftung“ und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach Eintragung erhält er den Zusatz e.V.

(3) Der Stiftungsverein hat seinen Sitz in Burkau.

(4) Geschäftsjahr des Stiftungsvereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Stiftungsvereins

(1) Die Zwecke des Stiftungsvereins sind im Geiste seiner Namensgeberin, welche in den letzten Jahren des 2. Weltkriegs in Berlin Juden versteckte und so vor Deportation und Ermordung bewahrte,

•    die Förderung des europäischen und internationalen Bewusstseins und der Völkerverständigung,

•    die Förderung von Zivilcourage, Demokratie und Toleranz, insbesondere gegenüber Menschen verschiedener Herkunft, Religion, Weltanschauung und sexueller Orientierung,

•    die Förderung des interkulturellen und interreligiösen Lernens sowie der interkulturellen und interreligiösen Kommunikation,

•    die Förderung des öffentlichen Bewusstseins gegen Fremdenfeindlichkeit, Rassismus, Rechtsextremismus, Gewalt, Antisemitismus, Islamophobie, Homophobie und Sexismus,

•    die Förderung der Hilfe für Geflüchtete und sonstige politisch, rassisch oder religiös Verfolgte,

•    die Förderung der historischen Forschung und des Gedenkens in Bezug auf die Verbrechen des Nationalsozialismus und die „Stillen HeldInnen“, welche – von der Geschichtsschreibung weitestgehend unbeachtet – Verfolgten geholfen und Obdach geboten haben.

(2) Der Stiftungsverein wird zur Erreichung dieser Zwecke insbesondere Lehrgänge, Studienkonferenzen, dem wissenschaftlichen Austausch dienende Foren, Forschungs- und Dokumentationsprojekte, Seminare, öffentliche Diskussionsveranstaltungen, Ausstellungen, Preisverleihungen und sonstige Veranstaltungen durchführen und/oder finanzieren sowie Hilfsprojekte für Verfolgte initiieren bzw. unterstützen.

(3) Der Stiftungsverein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Stiftungsverein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Stiftungsvereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine Zuwendungen aus Vereinsmitteln. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Stiftungsvereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(4) Die Vereinsämter sind Ehrenämter.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Stiftungsvereins kann jede natürliche oder juristische Person werden. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Minderjährige bedürfen zur Aufnahme der Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters. Der Eintritt wird mit Aushändigung einer Aufnahmeerklärung, welche wenigstens der Textform bedarf, wirksam. Ablehnungen bedürfen keiner Begründung.

(2) Der Vorstand ist bei der Aufnahme neuer Mitglieder dem Prinzip der Kontinuität verpflichtet. Daher soll er grundsätzlich nur dann neue Mitglieder aufnehmen, wenn dies zur Erhaltung der gesetzlichen Anforderungen erforderlich ist, ein Antragsteller sich in besonderer Form um die Zwecke des Stiftungsvereins verdient gemacht hat und/oder ein Antragsteller oder eine Antragstellerin sonst in besonderer Weise geeignet erscheint, für die Zwecke des Stiftungsvereins und den zweckentsprechenden Einsatz des Stiftungsvermögens einzutreten.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

(2) Der Austritt ist dem Vorstand gegenüber schriftlich oder in Textform zu erklären. Der Austritt ist jederzeit ohne Einhaltung einer Frist möglich.

(3) Ein Mitglied kann aus dem Stiftungsverein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in erheblicher Weise gegen die Satzung oder die Interessen des Stiftungsvereins verstößt. Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstands die Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Vor dem Ausschluss ist dem/der Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

§ 5 Stifter und Stiftungsvermögen, Beitragsfreiheit

(1) Der Stiftungsverein wird nach seiner Gründung durch seine Gründer Dr. Uta Strewe und Stefan Ansgar Strewe („Stifter“) im Wege einer Spende mit ausreichendem Kapital („Stiftungsvermögen“) ausgestattet, damit er seine fremdnützigen Zwecke erfüllen kann.

(2) Entsteht in den Folgejahren weiterer Kapitalbedarf, so wird dieser durch weitere Spenden der Stifter und/oder sonstiger Dritter bestritten.

(3) Die Organe des Stiftungsvereins wachen über den zweckentsprechenden Einsatz des Stiftungsvermögens.

(4) Der Stiftungsverein erhebt von seinen Mitgliedern keine Beiträge.

§ 6 Organe

Organe des Stiftungsvereins sind der Vorstand, die Mitgliederversammlung und das Kuratorium.

§ 7 Vorstand

(1) Der Vorstand des Stiftungsvereins besteht aus der oder dem Vorsitzenden und der oder dem stellvertretenden Vorsitzenden. Der Stiftungsverein wird gerichtlich und außergerichtlich durch beide Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.

(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Neuwahl im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtsperiode aus, so ist der Vorstand berechtigt, für die restliche Amtsperiode ein neues Vorstandsmitglied hinzu zu wählen.

(3) Dem Vorstand obliegt neben der Vertretung des Stiftungsvereins die Wahrnehmung der Vereinsgeschäfte nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

(4) Der Vorstand soll die Mitglieder, die Ehrenmitglieder und das Kuratorium bei entsprechendem Anlass über die Aktivitäten (z.B. bevorstehende Veranstaltungen und Zuwendungen des Stiftungsvereins) per E-Mail informieren.  

§ 8 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung findet einmal im Kalenderjahr statt. Sie ist ferner einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder die Einberufung von mindestens 1/3 der Mitglieder unter Angabe des Zweckes und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.

(2) Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin schriftlich oder in Textform einzuberufen. Mit der Einberufung ist gleichzeitig die vorgesehene Tagesordnung mitzuteilen. Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung. Mitgliederversammlungen können als Präsenzversammlung, als Telefon-, als Videokonferenz (z. B. Skype) oder als aus diesen Versammlungsarten gemischte Versammlung durchgeführt werden.

(3) Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden Mitglieder. Stimmenthaltungen werden nicht gezählt. Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden Mitglieder erforderlich. Die Änderung des Vereinszweckes bedarf einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden Mitglieder.

(4) Die Stimmabgabe der in der Versammlung nicht erschienenen Mitglieder kann bis zum Ende der Beschlussfassung oder Wahl schriftlich oder per E-Mail an eine hierzu im Einberufungsschreiben benannte E-Mail-Adresse erfolgen. Nicht erschienene Mitglieder, die ihr Stimmrecht schriftlich oder per E-Mail ausüben, gelten als anwesende Mitglieder im Sinne von Absatz 3.

(5) Über die in der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen, die von einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist.

§ 9 Kuratorium

(1) Der Vorstand kann ein Kuratorium berufen. Die Kuratorinnen und Kuratoren sind natürliche Personen und werden vom Vorstand bestellt und abberufen.

(2) Das Kuratorium berät den Vorstand bei der Erfüllung der Zwecke des Stiftungsvereins und dem zweckentsprechenden Einsatz des Stiftungsvermögens und kann den Stiftungsverein in Absprache mit dem Vorstand in der Öffentlichkeit repräsentieren.

§ 10 Ehrenmitglieder

(1) Die Mitgliederversammlung kann natürliche Personen als Ehrenmitglied berufen.

(2) Ehrenmitglieder sind auch im Falle der Einführung einer Beitragspflicht von der Beitragspflicht befreit und haben das Recht, an den Mitgliederversammlungen mit beratender Stimme teilzunehmen; ihnen steht das Rede- und Antragsrecht zu, sie sind aber vom Stimmrecht ausgeschlossen.

§ 11 Sonderregelungen für die Stifter

(1) Die Stifter haften gegenüber dem Verein, insbesondere wenn sie dem Vorstand angehören, nur für vorsätzliche Pflichtverletzungen.

(2) Stifter, welche dem Vorstand angehören, sind von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.   Sie können abweichend von § 7 Absatz 1 Satz 2 den Verein einzeln vertreten.

(3) Die Stifter können nur bei groben Verstößen gegen die Satzung oder die Interessen des Stiftungsvereins ausgeschlossen werden. Zum Ausschluss eines Stifters bedarf es einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung, für welche § 12 Absatz 1 und 2 entsprechend gelten.

§ 12 Auflösung des Stiftungsvereins

(1) Die Auflösung des Stiftungsvereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden, bei der 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein müssen. Zur Beschlussfassung ist eine Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder notwendig. § 8 Absatz 4 findet keine Anwendung.

(2) Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, ist innerhalb von vier Wochen eine erneute Mitgliederversammlung einzuberufen, die dann unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Hierauf ist bei der Einladung hinzuweisen.

(3) Die Liquidation erfolgt durch die zum Zeitpunkt der Auflösung amtierenden Vorstandsmitglieder, sofern von der Mitgliederversammlung keine anderen Liquidatoren bestellt werden.

(4) Bei der Auflösung des Stiftungsvereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Stiftungsvereins an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne von § 1 dieser Satzung zu verwenden hat.

Die Satzung wurde am 20.09.2016 beschlossen.

Freya Margarethe Strewe
Magdalena Emilia Strewe
Julius Ansgar Strewe
Hannah Sophie Strewe
Stefan Ansgar Strewe
Dr. Uta Strewe
Dr. Bettina Margarete Antonia Strewe
Ulf Ingo Günter Traugott Meyer-Golling

 

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